Allgemeine Geschäftsbedingungen

MÜLLER-LICHT INTERNATIONAL GMBH, Goebelstr. 61/63, 28865 Lilienthal, Germany

All­ge­mei­nes:
Diese Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen sind we­sent­li­cher Be­stand­teil aller Ver­trä­ge mit un­se­ren Kun­den. Ent­ge­gen­ste­hen­de Ein­kaufs­be­din­gun­gen un­se­rer Kun­den sind un­wirk­sam, auch wenn wir ihnen nicht aus­drück­lich wi­der­spre­chen. Soll­te ein Teil der je­weils mit un­se­ren Kun­den ge­trof­fe­nen ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ein­schließ­lich die­ser Be­din­gun­gen un­wirk­sam sein oder wer­den, so soll die Gül­tig­keit aller üb­ri­gen Ver­ein­ba­run­gen da­durch nicht be­rührt wer­den. Der un­wirk­sa­me Teil der Ver­ein­ba­run­gen ist in einer sol­chen Weise um­zu­deu­ten oder durch eine sol­che Re­ge­lung zu er­set­zen, dass ihr Zweck auf zu­läs­si­gem Wege er­reicht wird.

Ver­trags­ab­schluss:
Un­se­re An­ge­bo­te sind, so­fern nicht an­ders ver­ein­bart, stets un­ver­bind­lich und freiblei­bend. Alle Ver­trä­ge kom­men erst mit Zu­gang der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung, spä­tes­tens mit Aus­füh­rung der Lie­fe­rung zu­stan­de. Die Be­rich­ti­gung von Druck­feh­lern und Irr­tü­mern bleibt vor­be­hal­ten.

Prei­se:
Die Prei­se un­se­res Ka­ta­logs sind Kal­ku­la­ti­ons­prei­se in Euro und ver­ste­hen sich un­frei, ab Lager Li­li­en­thal, exkl. Ver­pa­ckung. Preis­än­de­run­gen wäh­rend der Lauf­zeit un­se­res Ka­ta­logs / un­se­rer Preis­lis­te blei­ben vor­be­hal­ten. Es kom­men die am Tage der Auf­trags­er­tei­lung gül­ti­gen Prei­se zur An­rech­nung.

Lie­fe­rung:
Der Min­dest­auf­trags­wert be­trägt 200 Euro netto. Bis 250 Euro Auf­trags­wert er­folgt die Lie­fe­rung un­frei auf Rech­nung und Ge­fahr des Emp­fän­gers, ab 250 Euro Auf­trags­wert frei Haus, aus­ge­nom­men In­sel­lie­fe­run­gen, Aus­lands­zu­stel­lun­gen sowie Son­der­ver­sen­dun­gen als Ex­press­gut, Luft­fracht, Schnell­pa­ket, o.ä. Unter die­sem Be­trag ist die MÜLLER-LICHT In­ter­na­tio­nal GmbH be­rech­tigt ein zu­sätz­li­ches Ent­gelt für Mehr­auf­wand von 25 Euro zu be­rech­nen. Nach­lie­fe­run­gen mit Rest­wert unter dem Min­dest­be­stell­wert wer­den auf­ge­löst oder nach Ab­spra­che mit Fol­ge­auf­trä­gen aus­ge­lie­fert, so­fern keine an­de­ren Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen wur­den. Im Falle hö­he­rer Ge­walt, wozu auch Ma­te­ri­al­män­gel, Be­triebs­stö­run­gen, Streiks oder be­hörd­li­che Maß­nah­men je­weils auch bei un­se­ren Vor­lie­fe­ran­ten sowie nicht recht­zei­ti­ge und nicht rich­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung ge­hö­ren, sind wir be­rech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten oder nach ei­ge­nem Er­mes­sen die Lie­fe­rung um die Dauer der Be­hin­de­rung hin­aus­zu­schie­ben. Wird da­durch die ur­sprüng­lich ver­ein­bar­te Lie­fer­zeit um mehr als acht Wo­chen über­schrit­ten, so hat der Käu­fer das Recht, vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten. Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind in die­sem Fall bei­der­sei­tig aus­ge­schlos­sen. Trans­port­schä­den müs­sen so­fort der Post, der Bahn oder dem Spe­di­teur ge­mel­det wer­den.

Zah­lung:
Alle Rech­nun­gen sind in­ner­halb von 30 Tagen netto, je­weils dato Fak­tu­ra, zahl­bar, so­fern keine an­de­ren Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen wur­den. Bei Über­schrei­tung des Zah­lungs­ter­mins be­hal­ten wir uns die Be­rech­nung von Ver­zugs­zin­sen vor. Der Käu­fer ist nicht be­rech­tigt, wegen ei­ge­ner, strei­ti­ger Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che den Kauf­preis zu­rück­zu­hal­ten oder mit nicht an­er­kann­ten oder nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Ge­gen­for­de­run­gen auf­zu­re­chen oder ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht gel­tend zu ma­chen. Nach Ver­trags­ab­schluss be­kannt wer­den­de Um­stän­de, die ge­eig­net sind, Zwei­fel an der Kre­dit­wür­dig­keit des Käu­fers auf­kom­men zu las­sen, haben so­for­ti­ge Fäl­lig­keit aller un­se­rer aus­ste­hen­den For­de­run­gen zur Folge. Für noch vor­lie­gen­de un­aus­ge­führ­te Lie­fe­rungs­ver­trä­ge kön­nen wir Nach­nah­me oder Vor­kas­se ver­lan­gen bzw. unter Aus­schluss ir­gend­wel­cher Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen uns vom Ver­trag zu­rück­tre­ten.

Rück­ga­ben:
Rück­sen­dun­gen man­gel­frei­er Sen­dun­gen wer­den von uns nicht zur Gut­schrift an­ge­nom­men, es sei denn, die Rück­sen­dung er­folgt mit un­se­rem vor­he­ri­gen schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis. Bei ver­ein­bar­ten Rück­sen­dun­gen man­gel­frei­er Lie­fe­run­gen be­rech­nen wir für die Auf­ar­bei­tung der Re­tour eine Kos­ten­be­tei­li­gung. Die Rück­sen­dung hat kos­ten­frei und in ein­wand­frei­em Zu­stand zu er­fol­gen. Son­der­be­stel­lun­gen sind stets von der Mög­lich­keit der Rück­ga­be aus­ge­schlos­sen. Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen und Stor­nie­run­gen be­dür­fen der Schrift­form.

Ge­währ­leis­tung:

  1. Es gel­ten die ge­setz­li­chen Ge­währ­leis­tungs­vor­schrif­ten
  2. Er­kenn­ba­re Män­gel müs­sen un­ver­züg­lich nach Ab­lie­fe­rung, ver­bor­ge­ne Män­gel un­ver­züg­lich nach Ent­de­ckung schrift­lich unter ge­nau­er An­ga­be der Grün­de ge­rügt wer­den. Die Gel­tend­ma­chung jed­we­der Män­gel ist nach Ab­lauf von fünf Tagen seit Emp­fang der Ware aus­ge­schlos­sen (Aus­schluss­frist). Der be­män­gel­te Ge­gen­stand ist sorg­fäl­tig ver­packt und kos­ten­frei an uns zur Über­prü­fung zu über­sen­den. Bei be­rech­tig­ten und recht­zei­ti­gen Be­an­stan­dun­gen er­hält der Käu­fer nach un­se­rer Wahl Nach­bes­se­rung, kos­ten­lo­sen Wa­ren­um­tausch oder eine Wa­ren­gut­schrift gegen Rück­sen­dung der Ware; sind Nach­bes­se­run­gen und Wa­ren­um­tausch nicht mög­lich oder un­zu­mut­bar, kann der Käu­fer vom Ver­trag zu­rück­tre­ten oder den Kauf­preis min­dern. Scha­den­er­satz­an­sprü­che jed­we­der Art ein­schließ­lich sol­cher wegen an­geb­lich ver­spä­te­ter Lie­fe­run­gen sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, der Scha­den wäre vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht wor­den.
  3. Son­der­be­stel­lun­gen: Waren, wel­che von uns nicht ka­ta­log­mä­ßig an­ge­bo­ten wer­den, gel­ten als Son­der­be­stel­lun­gen. Für sie ist jede Art der Ge­währ­leis­tungs­haf­tung aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dass uns grobe Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz zur Last ge­legt wer­den könn­te.

Ei­gen­tums­vor­be­halt:

  1. Wir be­hal­ten uns das Ei­gen­tum an dem Lie­fer­ge­gen­stand bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung mit dem Käu­fer vor. Der Ei­gen­tums­vor­be­halt er­streckt sich auch auf den an­er­kann­ten Saldo, so­weit wir For­de­run­gen ge­gen­über dem Käu­fer in lau­fen­de Rech­nung bu­chen (Kon­to­kor­rent-Vor­be­halt).
  2. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir nach an­ge­mes­se­ner Frist­set­zung be­rech­tigt, den Lie­fer­ge­gen­stand zu­rück­zu­neh­men; der Käu­fer ist zur Her­aus­ga­be ver­pflich­tet. In der Zu­rück­nah­me des Lie­fer­ge­gen­stan­des durch uns liegt stets ein Rück­tritt vom Ver­trag. In der Pfän­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des liegt eben­falls stets ein Rück­tritt vom Ver­trag. Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter hat uns der Käu­fer un­ver­züg­lich schrift­lich zu be­nach­rich­ti­gen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO er­he­ben kön­nen. So­weit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die ge­richt­li­chen und au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu er­stat­ten, haf­tet der Käu­fer für den uns ent­stan­de­nen Aus­fall.
  3. Der Käu­fer ist be­rech­tigt, den Lie­fer­ge­gen­stand im or­dent­li­chen Ge­schäfts­gang wei­ter zu ver­kau­fen; er tritt uns je­doch be­reits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des Fak­tu­ra-End­be­tra­ges (ein­schließ­lich MWSt) ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen seine Ab­neh­mer oder gegen Drit­te er­wach­sen, und zwar un­ab­hän­gig davon, ob der Lie­fer­ge­gen­stand ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter ver­kauft wor­den ist. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­rung ist der Käu­fer auch nach deren Ab­tre­tung er­mäch­tigt. Un­se­re Be­fug­nis, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt hier­von un­be­rührt; je­doch ver­pflich­ten wir uns, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, so­lan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen ord­nungs­ge­mäß nach­kommt und nicht in Zah­lungs­ver­zug ist. In die­sem Fall kön­nen wir ver­lan­gen, dass der Käu­fer uns die ab­ge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner be­kannt gibt, alle zum Ein­zug er­for­der­li­chen An­ga­ben macht, die da­zu­ge­hö­ri­gen Un­ter­la­gen aus­hän­digt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Ab­tre­tung mit­teilt.
  4. Die Ver­ar­bei­tung oder Um­bil­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des durch den Käu­fer wird stets für uns vor­ge­nom­men. Wird der Lie­fer­ge­gen­stand mit an­de­ren, uns nicht ge­hö­ren­den Ge­gen­stän­den ver­ar­bei­tet, so er­wer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes des Lie­fer­ge­gen­stan­des zu den an­de­ren ver­ar­bei­te­ten Ge­gen­stän­den zur­zeit der Ver­ar­bei­tung. Für die durch Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de Sache gilt im Üb­ri­gen das Glei­che wie für die Vor­be­halts­wa­re.
  5. Wird der Lie­fer­ge­gen­stand mit an­de­ren, uns nicht ge­hö­ren­den Ge­gen­stän­den un­trenn­bar ver­bun­den oder ver­mischt, so er­wer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes des Lie­fer­ge­gen­stan­des zu den an­de­ren ver­bun­de­nen oder ver­misch­ten Ge­gen­stän­den zum Zeit­punkt der Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung. Er­folg­te die Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung in der Weise, dass die Sache des Käu­fers als Haupt­sa­che an­zu­se­hen ist, so gilt als ver­ein­bart, dass der Käu­fer uns an­teil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum über­trägt. Der Käu­fer ver­wahrt das Al­lein­ei­gen­tum oder das Mit­ei­gen­tum für uns.
  6. Der Käu­fer tritt uns auch die For­de­run­gen zur Si­che­rung un­se­rer For­de­run­gen gegen ihn ab, die ihm durch die Ver­bin­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des mit einem Grund­stück gegen einen Drit­ten er­wach­sen.
  7. Wir ver­pflich­ten uns, die uns zu­ste­hen­den Si­cher­hei­ten in­so­weit auf Ver­lan­gen des Käu­fers frei­zu­ge­ben, als ihr Wert die zu si­chern­den For­de­run­gen, so­weit diese noch nicht be­gli­chen sind, um mehr als 20% über­steigt.

An­wend­ba­res Recht:

Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Kun­den gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts.

Er­fül­lungs­ort/Ge­richts­stand:

Er­fül­lungs­ort und Ge­richts­stand sind für beide Teile Bre­men, Deutsch­land.

Da­ten­ver­ar­bei­tung:

Die sich aus dem Ge­schäfts­vor­fall er­ge­ben­den Daten wer­den zum Zweck der Ver­trags­ab­wick­lung in­tern ver­ar­bei­tet und aus­schließ­lich im ge­setz­lich zu­läs­si­gen Rah­men ge­spei­chert und ge­nutzt.

Li­li­en­thal, den 13.08.2018